Wann genau hast Du das Billett im Zug gelöst? Vor der Abfahrt? Gleich danach? Als Du die Kontrolle bemerkt hast? Das ist ganz entscheidend.
Die SBB hat mal definiert, dass man das Billett vor der fahrplanmässigen Abfahrt des Zuges gelöst haben muss. Das BAV hat sie dann zurückgepfiffen. Es ist der Ansicht, dass man das Billett ganz bestimmt vor der tatsächlichen Abfahrt lösen darf. Zum Lösen nach Abfahrt gibt es noch kein Urteil, aber Erwägungen. Das BAV vertritt die Meinung, dass die Transportunternehmen ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Passagiere nicht erst ein Billett lösen, wenn sie die Kontrolle bemerken. Aber auch, dass es keinen Grund gibt, die Passagiere gleich von Beginn der Fahrt an zum Besitz eines Billettes zu verpflichten.
Will heissen: Wenn Du das Billett gelöst hast, bevor Du die Kontrolle bemerken konntest (also zum Beispiel Kontrolle ist erst zwei Stationen nach dem Lösen eingestiegen), dann solltest Du die Busse anfechten können. Falls Du aber erst gelöst hast, als Du die Kontrolle bemerkt hast bzw. hättest bemerken können, musst Du bezahlen. Sonst würden das ja viele so machen.
Die entsprechende Verfügung findest Du auf https://www.bav.admin.ch/dam/bav/de/dokumente/aufsichtsrechtlicheverfuegungen/allgemein/elektronisches_billett-verfuegungvom3102012.pdf.download.pdf/elektronisches_billett-verfuegungvom3102012.pdf
Interessant ist unter anderem Punkt 15:
Löst ein Kunde hingegen ein Billett im Zug und steigt das Kontrollpersonal erst später zu, so zeigt das Verhalten des Kunden, dass er den Kauf des Billetts gerade nicht von der Anwesenheit des Kontrollpersonals abhängig gemacht hat. Da in einem so gelagerten Fall dem Transportunternehmen auch keinerlei Einnahmeausfall entsteht, wäre die Erhebung eines Zuschlags unzulässig.