Hallo Singsang
Grundsätzlich ist der ÖV kein Umzugsunternehmen, es darf nur Reisegepäck mitgenommen werden, das unmittelbar für die Reise benötigt wird.
In den Tarifbestimmungen (T600) steht:
- Den Reisenden steht für ihr Handgepäck der Raum über und unter ihrem Sitzplatz zur
Verfügung. Zusätzlich darf in den Nischen zwischen den Sitzreihen, in der
Gepäckablage, in den Multifunktionsabteilen und auf den Plattformen Handgepäck
untergebracht werden, wenn genügend Platz vorhanden und die Sicherheit
gewährleistet ist. Ein- und Ausgänge müssen jederzeit frei sein. Bei Fluchtwegen sowie
Türen im Innenbereich muss der Durchgang jederzeit gewährleistet werden. Das
Handgepäck ist von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen. Die TU haften nur bei
eigenem Verschulden.
- Als Handgepäck, welches im Transportmittel mitgenommen werden darf, gelten leicht
tragbare Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf bestimmt sind, durch den
Reisenden oder die Reisende selbstständig und problemlos ein- und ausgeladen und in
den vorhandenen Platzverhältnissen sicher verstaut werden können. Andere Reisende
dürfen durch die Gegenstände weder gefährdet, behindert noch gestört werden.
https://www.allianceswisspass.ch/de/tarife-vorschriften/uebersicht
Aus meiner Sicht macht wegen eines Barhockers niemand einen Aufstand, er muss aber sicher verstaut sein und darf Eingänge, Durchgänge und Noteinrichtungen (Feuerlöscher, etc.) nicht blockieren. Ein zusätzliches Billett ist bei dieser Grösse nicht notwendig, es sei denn, der Gegenstand blockiert einen weiteren Sitzplatz.
Viele Grüsse
Roland