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Höh?
Ich war bis eben felsenfester Überzeugung, man könne Sparbillete nur in seltenen Ausnahmefällen erstatten lassen.
Tarif 601.10, Punkt 3.1: “Sparbillette und Sparklassenwechsel können nur in den im Tarif 600.9, Ziffer 10 vorgesehenen Fällen an Verkaufsstellen mit elektronischem Verkaufsgerät und Zugriff zum Kundendossier umgetauscht oder rückerstattet werden.”
Und der betreffende Absatz der besagten Regelung ebenfalls:
"[..]Die mit einem Sparbillett gebuchte Verbindung kann nicht eingehalten werden (Aufhebung der Zugbindung).
Erstattung vom Sparbillett und gleichzeitiger Neukauf eines Fahrausweises zum Normaltarif. Die Erstattung ist sowohl vor wie auch nach dem Gültigkeitsbeginn des Sparbillettes möglich. Der Kauf eines neuen Fahrausweises zum Normaltarif für den selben Tag muss nachgewiesen werden können. Es können nur Billette mit der vollständig identischen Strecke und Klasse erstattet werden. Die Kundin oder der Kunde hat hierfür sowohl das Originalsparbillett sowie das Originalbillett zum Normaltarif vorzuweisen.[…]"
(Edit: Jedoch ist ein Selbstbehalt zu bezahlen)
Man lernt immer wierder etwas neues.
Schade nur, dass in diesem Fall ‘nur’ der Sparbillet-Preis rückerstattet wird - aber naja, einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul