N E I N ! es braucht kein Manor Karte!, In der Schweiz gilt der Text auf dem Gutschein, Gemäss Artikel 7 Buchstabe 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gilt ein Angebot als Antrag. Käuferinnen und Käufer, die den Antrag annehmen, haben somit das Recht, die erworbene Ware wie angeboten zu erhalten!