Das ist keine offizielle Antwort, ich interpretiere aber die Vorschriften so:
Peter kauft ein Billett mit Zugbindung am 01.01.24 von A bis B. Auf dem Billett steht:
A ab 12:00, B an 16:00.
Wegen Bauarbeiten wird der Zug umgeleitet. Am 01.02.24 wird ein neuer Fahrplan publiziert:
A ab 12:00, B an 17:10.
Hans kauft ein Billett mit Zugbindung am 01.03.24 von A bis B. Auf dem Billett steht neu:
A ab 12:00, B an 17:10.
Ich bin der Meinung, dass Peter eine Entschädigung verlangen kann, weil er vor dem Kauf des Billetts nicht informiert wurde.
Hans kann keine Entschädigung verlangen, weil er vor dem Kauf des Billetts informiert wurde.
Ausserdem wird die Zugbindung für Peter aufgehoben, weil er mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Ziel ankommt. Er nimmt einen anderen Zug: A ab 14:00, B an 19:10. Jetzt ist er informiert, er kann keine Entschädigung mehr verlangen, ausser wenn dieser Zug aus einem anderen Grund verspätet ist (z.B. Stellwerkstörung) und erst um 20:10 ankommt.