Hi, folgendes steht im Gesetz:
Art. 129 OR verbietet ausdrücklich, die gesetzlichen Verjährungsfristen von Forderungen zu verkürzen.
Es besteht seit langem die überwiegende Lehrmeinung, dass auch Forderungen aus Gutscheinen den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegen. Endlich liegt nun auch ein erstes Gerichtsurteil vor, das zum gleichen Schluss kommt.
Gutscheine sind somit je nach Forderung fünf oder zehn Jahre lang gültig – auch wenn darauf ein früheres Ablaufdatum vermerkt ist. Konkrete Angaben zu den Fristen finden Sie hier.
Quelle: https://www.konsumentenschutz.ch/online-ratgeber/darf-ein-gutschein-ein-ablaufdatum-haben/