Hallo ChristianR
Danke für diese Ergänzung. Etwas ist mir nach wie vor unklar.
In der “VERORDNUNG (EU) 2021/782 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr” (meiner Lieblingslektüre) steht im Artikel 18:
(1) Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung 60 Minuten oder mehr betragen wird, so bietet das Eisenbahnunternehmen, das den verspäteten oder ausfallenden Dienst betreibt, dem Fahrgast unverzüglich an, sich für eine der folgenden Möglichkeiten zu entscheiden, und trifft die dazu notwendigen Vorkehrungen:
b) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit;
b) Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.
“Bei nächster Gelegenheit” oder “zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts” schliessen eine frühere Abfahrt aus. Man könnte davon profitieren und einen zusätzlichen Ferientag auf Kosten der ÖBB verlangen, weil Zürich nicht mehr am selben Tag erreicht werden kann (Voraussetzung ist ein durchgehendes Ticket Salzburg – Zürich), und dazu noch eine Entschädigung; das wäre aber kein gutes Geschäft für die Bahnen, wenn man ein Sparticket für 34 CHF gekauft hat…
Deshalb wäre eine frühere Abfahrt auch für die Bahnen sinnvoll. Ich würde aber eine Genehmigung haben, weil das kein normales Verfahren ist. Als Beispiel erhält man solche Genehmigungen bei der Deutschen Bahn grosszügig, die Zugbindung ist ab 20 Minuten Verspätung schon behoben (nur für interne Fahrten).
Gruss
Danhiel